Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „SV 08 Auerbach e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Auerbach i.d. Opf.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Auerbach i.d. Opf., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann der Verwaltungsrat Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Verwaltungsrat erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind oder auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern der Sparten (vgl. § 18) und sechs weiteren Mitgliedern sowie – wenn vorhanden – dem Ehrenvorsitzenden. Die sechs weiteren Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Blockwahl ist zulässig.

(2) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, eine ihnen vom Vorstand zugewiesene Tätigkeit für den Verein zu übernehmen und auszuüben.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:

(1) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

(2) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 5000,–;

(3) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

(4) Errichtung von Abteilungen nach § 18 und Erlass von Bestimmungen über deren Aufgaben und Organisation;

(5) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;

(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern und von Ehrenvorsitzenden.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen (§ 5);

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates, soweit diese nicht kraft eines anderen Amtes dem Verwaltungsrat angehören;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats.

(3) Vorstand und Verwaltungsrat können im Einzelfall ihnen obliegende Entscheidungen auch der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterwerfen.

§15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§17 Abteilungen

(1) Durch Beschluss des Verwaltungsrates können Abteilungen für bestimmte Sportarten gebildet werden (Sparten).

(2) Die Sparten bestimmen jeweils einen Spartenleiter auf die Dauer von zwei Jahren, der vom Vorstand bestätigt werden muss.

(3) Einzelheiten über Aufgaben und Organisation der Sparten legt der Verwaltungsrat fest.

§18 Übergangsbestimmungen aus Anlass der Verschmelzung

(1) Unverzüglich nach Eintragung der Verschmelzung des Allgemeinen Sportvereins e.V. Auerbach – ASV mit dem Sportverein „Rot-Weiß“ Welluck eingetragener Verein (SV Rot-Weiß) in das Vereinsregister ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Gesamtvereins durchzuführen, in der Vorstand und Verwaltungsrat neu zu wählen sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder von Vorstand und Mitarbeiterkreis des SV Rot-Weiß endet mit der Neuwahl von Vorstand und Verwaltungsrat des Gesamtvereins.

(3) Die erste Amtszeit des ersten nach der Verschmelzung neu gewählten Vorstandes und Verwaltungsrates – mit Ausnahme der Spartenleiter – beträgt abweichend von § 10 Absatz (1) und § 12 Absatz (1) vier Jahre.

(4) Dem ersten nach der Verschmelzung neu gewählten Vorstand müssen mindestens ein bisheriges Mitglied des ASV, ein bisheriges Mitglied des SV Rot-Weiß sowie ein Mitglied angehören, welches nicht zur Fußballabteilung gehört.

§19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Auerbach i.d. Opf. (§ 2 Abs. 4).